Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2
VAPV 2.2§ 16 Bestandteile des Staatsexamens
Stand: 26.08.2026
Das Staatsexamen besteht aus
1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.